GUZZI ZANGLER

Vereinsstatuten

§ 1 NAME und SITZ des VEREINES

Der Verein führt den Namen „GUZZIZANGLER“ und hat seinen Sitz in 3485 Grunddorf, Ortsring 72. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 ZWECK des VEREINES

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und hat folgende Zwecke:

  • Informations- und Erfahrungsaustausch für Besitzer und Liebhaber historischen Kraftfahrzeugen: Veteranen, Oldtimern und Youngtimern (aller Marken), Förderung gemeinsamer Interessen.
  • Hilfestellung bei Pflege und Wartung von historischen Kraftfahrzeugen: Veteranen, Oldtimern und Youngtimern, sofern damit keine gewerberechtlichen Vorschriften verletzt werden.
  • Beratung und Hilfestellung bei Vermittlung, Kauf, Zulassung und Verkauf von historischen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugsteilen (Veteranen, Oldtimern und Youngtimern).
  • Öffentlichkeitsarbeit gegenüber Behörden und Medien, damit der Betrieb von historischen Kraftfahrzeugen: Veteranen, Oldtimern und Youngtimern im täglichen Leben erleichtert bzw. vereinfacht wird.

§ 3 MITTEL zur ERREICHUNG des VEREINSZWECKES

Zur Erreichung des Vereinszweckes sind vorgesehen:

a) Ideelle Mittel:

  • Abhalten einer monatlichen Zusammenkunft
  • Abhaltung einer Generalversammlung einmal im Jahr
  • Herausgabe einer clubinternen, kostenlosen und unperiodischen Informationsschrift
  • Abhaltung von Veranstaltungen

b) Finanzielle Mittel:

  • Beitrittsgebühren
  • Mitgliedsbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Spenden

§ 4 ARTEN der MITGLIEDSCHAFT

Aktive Mitglieder

§ 5 ERWERB der MITGLIEDSCHAFT

Mitglied kann jeder werden, der das 19. Lebensjahr vollendet hat, und beim Vorstand schriftlich um Aufnahme ansucht. Minderjährige brauchen die Einwilligung ihrer Eltern! Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

§ 6 BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet: - Durch freiwilligen Austritt schriftlich 3 Monate vor Jahresende.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

  • Durch Ableben
  • Durch Vorstandsbeschluss:
  • Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

§ 7 RECHTE und PFLICHTEN der VEREINSMITGLIEDER

Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins innerhalb der Vereinstätigkeiten zu nutzen (Clubgarage nur im Beisein des Besitzers). Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

Alle Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht und volles Stimmrecht in der Generalversammlung.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Für alle Mitglieder gilt weiters die Pflicht zur Mitwirkung bei Veranstaltungen des Vereines.

§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE

Innerhalb des Vereines besteht Beitragspflicht. Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages bzw. allfälliger Aufnahmegebühren wird von der Generalversammlung festgelegt. Die Beiträge sind zu Jahresbeginn einzuzahlen.

§ 9 ORGANE des VEREINES

Die Vereinsverwaltung wird durch die folgenden Organe durchgeführt:

  • Vorstand
  • Generalversammlung
  • Rechnungsprüfer

§ 10 VORSTAND

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereines. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt, jedes aktive Mitglied kann in Führungsposition gewählt werden.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist bis zu zwei mal möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Obmann, der auch den Vorsitz führt, schriftlich oder mündlich einberufen. Bei Verhinderung des Obmanns wird der Vorstand vom Kassenleiter einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines
Nachfolgers wirksam.

§ 11 AUFGABEN DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
  • Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

§ 12 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

Der Obmann vertritt den Verein nach außen.

Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 13 GENERALVERSAMMLUNG

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, diese ist durch den Vorstand einzuberufen. Den Vorsitz führt der Obmann. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

  • Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  • schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  • Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel aller aktiven Mitglieder anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die Generalversammlung um eine halbe Stunde zu vertagen. Damit wird eine Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der aktiven Mitglieder erreicht.

Für Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung genügt eine einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Entgegennahme der Jahresabrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Festlegung des Mitgliedsbeitrages
  • Bestätigung geplanter Veranstaltungen
  • Änderung der Vereinssatzungen

Anträge an die Generalversammlung und Wahlvorschläge sind per eingeschriebenem Brief an den Vorstand zu richten, und müssen spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung einlangen.

§ 14 RECHNUNGSPRÜFER

Die Prüfung der finanziellen Tätigkeit des Vereines erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer. Die Ernennung der Rechnungsprüfer erfolgt durch die Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15 ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Obmann zu unterfertigen. Protokolle und Listen werden von Obmann und Schriftführer unterfertigt, bei vereinsinternen Protokollen und Listen genügt die Unterfertigung des Schriftführers. Schriftliche Ausfertigungen, die Finanzangelegenheiten betreffen, werden von Obmann und Kassier unterfertigt, bei vereinsinternen Schriftstücken dieser Art genügt die Unterfertigung des Kassiers.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 16 VERTRETUNGSBEFUGNIS

Der Obmann vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Bei dessen Abwesenheit wird der Obmann vom Schriftführer oder vom Kassier vertreten.

§ 17 KASSEN- und RECHNUNGSPRÜFUNG

Die Prüfung der finanziellen Tätigkeit des Vereines erfolgt durch die zwei Rechnungsprüfer.

Befinden diese die Finanzen und deren Verwaltung für in Ordnung, so stellen sie vor der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung wird von der Generalversammlung durchgeführt.

§ 18 ÄNDERUNG der VEREINSSATZUNGEN

Satzungsänderungen können nur von der Generalversammlung – wie unter § 11 beschrieben - beschlossen werden. Dementsprechende Anträge müssen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich eingebracht werden.

§ 21 AUFLÖSUNG des VEREINES

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat, es muss jedoch humanitären oder karitativen Zwecken zugeführt werden. Ausgenommen davon sind Gegenstände, die dem Verein leihweise überlassen wurden, diese sind dem Verleiher auszuhändigen.

§ 22 ALLFÄLLIGES

Jedes Mitglied hat die Vereinsstatuten einzusehen, und diese durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag zu bestätigen bzw. anzuerkennen.

Jedes Mitglied muss darauf hingewiesen werden, dass ein Verstoß gegen die Vereinsstatuten einen Ausschluss zur Folge haben kann!


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