Der Verein führt den Namen „GUZZIZANGLER“ und hat seinen Sitz in 3485 Grunddorf, Ortsring 72. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und hat
folgende Zwecke:
Zur Erreichung des Vereinszweckes sind vorgesehen:
a) Ideelle Mittel:
b) Finanzielle Mittel:
Aktive Mitglieder
Mitglied kann jeder werden, der das 19. Lebensjahr vollendet hat, und beim Vorstand schriftlich um Aufnahme ansucht. Minderjährige brauchen die Einwilligung ihrer Eltern! Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet: - Durch freiwilligen Austritt
schriftlich 3 Monate vor Jahresende.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgeblich.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins innerhalb der Vereinstätigkeiten zu nutzen (Clubgarage nur im Beisein des Besitzers). Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Alle Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht und volles Stimmrecht in der Generalversammlung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Für alle Mitglieder gilt weiters die Pflicht zur Mitwirkung bei Veranstaltungen des Vereines.
Innerhalb des Vereines besteht Beitragspflicht. Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages bzw. allfälliger Aufnahmegebühren wird von der Generalversammlung festgelegt. Die Beiträge sind zu Jahresbeginn einzuzahlen.
Die Vereinsverwaltung wird durch die folgenden Organe
durchgeführt:
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereines. Der
Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf jeweils drei Jahre
gewählt, jedes aktive Mitglied kann in Führungsposition gewählt
werden.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl
ist bis zu zwei mal möglich. Jede Funktion im Vorstand ist
persönlich auszuüben.
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Obmann, der auch
den Vorsitz führt, schriftlich oder mündlich einberufen. Bei
Verhinderung des Obmanns wird der Vorstand vom Kassenleiter
einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung eines
Nachfolgers wirksam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen, im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstands.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt,
diese ist durch den Vorstand einzuberufen. Den Vorsitz führt der
Obmann. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor
dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel aller
aktiven Mitglieder anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so
ist die Generalversammlung um eine halbe Stunde zu vertagen. Damit
wird eine Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der aktiven
Mitglieder erreicht.
Für Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
genügt eine einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Anträge an die Generalversammlung und Wahlvorschläge sind per eingeschriebenem Brief an den Vorstand zu richten, und müssen spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung einlangen.
Die Prüfung der finanziellen Tätigkeit des Vereines erfolgt durch
zwei Rechnungsprüfer. Die Ernennung der Rechnungsprüfer erfolgt
durch die Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl
ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind
vom Obmann zu unterfertigen. Protokolle und Listen werden von Obmann
und Schriftführer unterfertigt, bei vereinsinternen Protokollen und
Listen genügt die Unterfertigung des Schriftführers. Schriftliche
Ausfertigungen, die Finanzangelegenheiten betreffen, werden von
Obmann und Kassier unterfertigt, bei vereinsinternen Schriftstücken
dieser Art genügt die Unterfertigung des Kassiers.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Bei dessen Abwesenheit wird der Obmann vom Schriftführer oder vom Kassier vertreten.
Die Prüfung der finanziellen Tätigkeit des Vereines erfolgt durch
die zwei Rechnungsprüfer.
Befinden diese die Finanzen und deren Verwaltung für in Ordnung, so stellen sie vor der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung wird von der Generalversammlung durchgeführt.
Satzungsänderungen können nur von der Generalversammlung – wie unter § 11 beschrieben - beschlossen werden. Dementsprechende Anträge müssen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich eingebracht werden.
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat, es muss jedoch humanitären oder karitativen Zwecken zugeführt werden. Ausgenommen davon sind Gegenstände, die dem Verein leihweise überlassen wurden, diese sind dem Verleiher auszuhändigen.
Jedes Mitglied hat die Vereinsstatuten einzusehen, und diese durch
Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag zu bestätigen bzw. anzuerkennen.
Jedes Mitglied muss darauf hingewiesen werden, dass ein Verstoß gegen die Vereinsstatuten einen Ausschluss zur Folge haben kann!